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Feiertagsregelungen im Minijob

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Gesetzliche Feiertage und ihre Bedeutung im Minijob

Feiertage sind gesetzlich festgelegte Tage, an denen die Arbeit in vielen Branchen ruht. Während einige Feiertage bundesweit gelten, unterscheiden sich andere je nach Bundesland. Für Minijobberinnen und Minijobber ist vor allem der Arbeitsort entscheidend, da dort die jeweiligen Feiertagsregelungen Anwendung finden. Der Unternehmenssitz ist dabei unerheblich.

Bundesweit anerkannte Feiertage sind unter anderem Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, der Tag der Arbeit, der Tag der Deutschen Einheit sowie die beiden Weihnachtsfeiertage.

Arbeitsverbot und Ausnahmen an Feiertagen

Grundsätzlich verbietet das Arbeitszeitgesetz die Beschäftigung an gesetzlichen Feiertagen – dies gilt auch für Minijobber. Dennoch gibt es Ausnahmen in bestimmten Branchen, in denen die Arbeit an Feiertagen notwendig ist, um Versorgung und Sicherheit zu gewährleisten. Dazu zählen unter anderem Not- und Rettungsdienste, Krankenhäuser, Gastronomie, Verkehrsbetriebe sowie Presse und Medien.

Bezahlung und Anspruch auf Lohnfortzahlung

Fällt ein Feiertag auf einen regulären Arbeitstag, müssen Minijobber nicht arbeiten und erhalten dennoch ihren Lohn gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Dies bedeutet, dass der Verdienst an solchen Tagen fortgezahlt wird, auch wenn keine Arbeit geleistet wird.

Zuschläge und Ersatzruhetage bei Feiertagsarbeit

In Branchen, in denen Feiertagsarbeit erlaubt ist, können Minijobber auch an Feiertagen eingesetzt werden. Einen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschläge gibt es jedoch nicht. Zuschläge werden nur dann gezahlt, wenn dies vertraglich, durch Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge geregelt ist. Arbeitgeber sind jedoch verpflichtet, einen Ersatzruhetag zu gewähren, wenn an einem Feiertag gearbeitet wird.

Steuerliche Behandlung von Feiertagszuschlägen: Feiertagszuschläge bleiben in vielen Fällen steuer- und beitragsfrei und zählen somit nicht zum regelmäßigen Verdienst im Minijob.

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