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Minijob 2026

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Minijob 2026 bringt höhere Verdienstgrenze und neue Regelungen

Zum Januar 2026 treten im Minijob mehrere Änderungen in Kraft. Auslöser ist vor allem die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns. Darüber hinaus gibt es Anpassungen bei Sozialabgaben, Meldeverfahren und steuerlichen Freibeträgen. Die Neuerungen betreffen sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.

Mindestlohn steigt auf 13,90 Euro

Ab Januar 2026 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde. Damit erhöht sich automatisch die Verdienstgrenze im Minijob. Künftig dürfen Minijobberinnen und Minijobber bis zu 603 Euro im Monat verdienen. Auf das Jahr gerechnet entspricht das einem Höchstbetrag von 7.236 Euro.

Durch die neue Verdienstgrenze verschiebt sich auch der Übergang zum Midijob. Die untere Midijob Grenze beginnt dann bei 603,01 Euro monatlich. Die obere Grenze bleibt weiterhin bei 2.000 Euro.

Vorsicht! Vom Midijob zum Minijob möglich

Für Beschäftigte im Übergangsbereich kann sich durch die neue Grenze der sozialversicherungsrechtliche Status ändern. Wer im Jahr 2025 durchschnittlich zwischen 556,01 Euro und 603 Euro monatlich verdient hat, sollte genau prüfen, wie sich der Verdienst 2026 entwickelt. Bleibt das monatliche Einkommen bei maximal 603 Euro, gilt die Beschäftigung künftig als Minijob und nicht mehr als sozialversicherungspflichtiger Midijob.

Wer weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein möchte, muss seine Arbeitszeit oder den Monatsverdienst entsprechend erhöhen und dauerhaft über der neuen Grenze liegen.

Umlage U1 wird gesenkt

Arbeitgeber profitieren von einer Entlastung bei der Umlage U1. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See senkt den Umlagesatz zum 1. Januar 2026 von 1,1 Prozent auf 0,8 Prozent. Alle weiteren Umlagen und Abgaben im Minijob bleiben unverändert.

Einheitlicher Beitragsnachweis ab 2026

Ab Januar 2026 entfällt die bisherige Trennung der Beitragsnachweise nach Rechtskreis West und Ost. Arbeitgeber müssen dann nur noch einen gemeinsamen Beitragsnachweis für alle Beschäftigten übermitteln.

Wichtig ist dies insbesondere für Betriebe, die bisher Dauer Beitragsnachweise mit der Kennzeichnung Ost eingereicht haben. Diese müssen ab dem Beitragsmonat Januar 2026 neu angelegt werden. Auch bei bestehenden Dauer Meldungen für West und Ost ist künftig ein neuer einheitlicher Nachweis erforderlich. Gleiches gilt für SEPA Lastschriftmandate, bei denen die Unterscheidung ebenfalls wegfällt.

Höhere Freibeträge für Ehrenamt und Übungsleitung

Zum Jahresbeginn 2026 sollen auch steuerliche Freibeträge angehoben werden. Die Ehrenamtspauschale steigt von bisher 840 Euro auf 960 Euro pro Jahr. Der Übungsleiterfreibetrag erhöht sich von 3.000 Euro auf 3.300 Euro. Diese Änderungen sind insbesondere für Vereine und nebenberuflich Engagierte relevant.

Kurzfristige Beschäftigung in der Landwirtschaft

Für landwirtschaftliche Betriebe gelten ab 2026 erweiterte Zeitgrenzen bei kurzfristigen Beschäftigungen. Statt der bisherigen Grenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen sollen künftig bis zu 15 Wochen oder 90 Arbeitstage möglich sein. Ob ein Betrieb als landwirtschaftlich gilt, richtet sich nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige. Weitere Details zur praktischen Umsetzung werden noch erwartet.

Quelle Minijob Zentrale